Verwaltungsgerichtshof
22.06.2022
Ro 2021/13/0022
Nach Paragraph 189, Absatz 3, UGB gehen rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen der Anwendung dieses Gesetzes vor. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1058 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 50) wurde hiezu angeführt, dass etwa die Rechnungslegungsbestimmungen des UGB auf einen unternehmerisch tätigen Verein ausschließlich nach Maßgabe des Paragraph 22, VerG 2002 zur Anwendung gelangten; Sonderbestimmungen wie die des GenG 1873, des BWG 1993 oder des VAG 1978, "aber auch jene der öffentlichen Hand (Kameralistik)" seien vorrangig anzuwenden.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130022.J03