Verwaltungsgerichtshof
22.06.2022
Ro 2021/13/0022
Gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,) ist das Dritte Buch UGB (Rechnungslegung) (neben den in Ziffer eins, dieser Bestimmung genannten Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätigen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist), auf "alle anderen" (mit Ausnahme der in Absatz 4, genannten) Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als 400.000 € Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen, anzuwenden. Erfasst werden damit u.a. auch juristische Personen öffentlichen Rechts, die unternehmerisch tätig sind.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130022.J02