Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/15/0031 B 19. Oktober 2016 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im Abgabenverfahren nicht vergleiche VwGH vom 31. März 2011, 2009/15/0199). Vielmehr kommt im Abgabenverfahren nach Paragraph 166, BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist vergleiche auch Paragraph 269, Absatz 2, BAO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130014.L04