Verwaltungsgerichtshof
17.01.2023
Ra 2021/13/0014
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln; insbesondere setzt die Schätzungsberechtigung kein Verschulden der Partei am Fehlen von Aufzeichnungen voraus. Eine Schätzung ist damit nicht nur in den Fällen des Paragraph 184, Absatz 2, BAO möglich.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130014.L01