Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0014

Rechtssatz

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln; insbesondere setzt die Schätzungsberechtigung kein Verschulden der Partei am Fehlen von Aufzeichnungen voraus. Eine Schätzung ist damit nicht nur in den Fällen des Paragraph 184, Absatz 2, BAO möglich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130014.L01