Verwaltungsgerichtshof
08.02.2022
Ro 2021/13/0008
Da sich Paragraph 4, (Absatz eins,) Ziffer 2, ALSAG 1989 nur auf den Fall des Beförderns zum (unmittelbaren) Zweck einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ALSAG 1989 außerhalb des Bundesgebietes bezieht, ist Paragraph 4, (Absatz eins,) Ziffer 3, ALSAG 1989 ("in allen übrigen Fällen") insbesondere auch auf den Fall anzuwenden, in dem das Befördern nur mittelbar - nach vorgeschalteten Behandlungsverfahren - zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ALSAG 1989 erfolgt.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130008.J05