Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/13/0008

Rechtssatz

Im Rahmen der Änderung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG 1989 hat der Gesetzgeber auf eine Anpassung des Paragraph 4, (Absatz eins,) Ziffer 2, ALSAG 1989 verzichtet und seinen bisherigen Inhalt unverändert gelassen. Die Rechtsprechung zum Verständnis des Paragraph 4, (Absatz eins,) Ziffer 2, ALSAG 1989 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, ist damit nach wie vor anwendbar. Insoweit ist demnach unverändert die Tätigkeit ausschlaggebend, zu deren unmittelbaren Zweck die Verbringung der Abfälle erfolgt ("erste Tätigkeit"); auf eine nachfolgende, in weiterer (unbestimmter) Zukunft liegende Tätigkeit kommt es hingegen nicht an vergleiche VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130008.J02