Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/13/0008

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Beförderungsvorgang oder um mehrere handelt. Entscheidend ist vielmehr der Zweck der Beförderung; nach der Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, reicht es aus, dass eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ALSAG 1989 nicht der erste (unmittelbare) Zweck der Beförderung ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130008.J03