Verwaltungsgerichtshof
08.02.2022
Ro 2021/13/0008
Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Beförderungsvorgang oder um mehrere handelt. Entscheidend ist vielmehr der Zweck der Beförderung; nach der Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, reicht es aus, dass eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ALSAG 1989 nicht der erste (unmittelbare) Zweck der Beförderung ist.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130008.J03