Verwaltungsgerichtshof
21.02.2022
Ra 2021/12/0058
Es besteht weder ein subjektives Recht auf Versetzung noch ein solches auf meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung, selbst wenn eine Versetzung etwa aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers geboten wäre vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120058.L01