Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/12/0058

Rechtssatz

Es besteht weder ein subjektives Recht auf Versetzung noch ein solches auf meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung, selbst wenn eine Versetzung etwa aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers geboten wäre vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120058.L01