Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/12/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/12/0072 E 23. Juli 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Beamten kommt kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu vergleiche VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120058.L03