Verwaltungsgerichtshof
21.03.2023
Ra 2021/12/0030
GRS wie Ra 2017/03/0069 E 20. Dezember 2017 RS 12 (hier ohne letzten Satz)
Für das Gutachten eines Sachverständigen erweist es sich zur Wahrung des Parteiengehörs seitens einer Verwaltungsbehörde zumindest als notwendig, den Schriftsatz samt Gutachten mit einem Hinweis darauf zu übermitteln, dass der zu erlassende Bescheid auf dieses Gutachten gestützt werde, um den Parteien die Möglichkeit zu bieten, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Ein solcher Mangel wird nicht dadurch saniert, dass die Partei (zufällig) im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von diesen Beweismitteln erlangt vergleiche VwGH 26.4.2005, 2004/03/0190, VwSlg. 16.603 A).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120030.L05