Verwaltungsgerichtshof
29.07.2021
Ra 2021/12/0015
GRS wie Ra 2017/12/0125 E 20. November 2018 RS 6 (hier ohne den ersten Satz)
Die Sachlichkeit einer Organisationsänderung ist an der Frage zu messen, ob sie einen legitimen Zweck verfolgt vergleiche VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228), was insbesondere dann nicht angenommen werden kann, wenn sie der Umsetzung organisatorischer Maßnahmen dient, die in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehen. Eine Organisationsänderung, die an unwirksam erteilte "Optionserklärungen" bzw. an eine Betriebsvereinbarung anknüpft, deren Regelungen unzulässige Abweichungen von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorsieht, ist demnach nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne von Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 3, BDG 1979 zu begründen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120015.L07