Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/12/0015

Rechtssatz

Dass die Einführung eines Gleitzeitmodells, das in die durch die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff BDG 1979 garantierten Rechtspositionen zum Nachteil der Bediensteten eingreift, ungeachtet dessen, dass mit diesem Modell allenfalls die Einsparung von Personalkosten erreicht werden könnte, nicht als wichtiges dienstliches oder betriebliches (Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG 1996) Interesse im Sinn von Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979 verstanden werden kann, liegt auf der Hand.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120015.L06