Verwaltungsgerichtshof
29.07.2021
Ra 2021/12/0015
Dass die Einführung eines Gleitzeitmodells, das in die durch die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff BDG 1979 garantierten Rechtspositionen zum Nachteil der Bediensteten eingreift, ungeachtet dessen, dass mit diesem Modell allenfalls die Einsparung von Personalkosten erreicht werden könnte, nicht als wichtiges dienstliches oder betriebliches (Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG 1996) Interesse im Sinn von Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979 verstanden werden kann, liegt auf der Hand.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120015.L06