Verwaltungsgerichtshof
29.07.2021
Ra 2021/12/0015
Eine etwaige gegenüber dem Bund als Dienstgeber erteilte Zustimmungserklärung des Beamten zu einem den Paragraphen 48, ff BDG 1979 widersprechenden Gleitzeitmodell wäre unwirksam (z.B. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 3.10.2018, Ra 2017/12/0091). Wie viele der der Österreichischen Post AG nach Paragraph 17, Absatz eins, PTSG 1996 zugewiesenen Beamten einem solchen, zwar nach der Intention des Dienstgebers für alle Bediensteten einheitlichen, aber einer wirksamen Zustimmungserklärung der betroffenen Beamten nicht zugänglichen Gleitzeitmodell zugestimmt haben, kann daher nicht entscheidungsrelevant sein.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120015.L05