Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/12/0015

Rechtssatz

Eine etwaige gegenüber dem Bund als Dienstgeber erteilte Zustimmungserklärung des Beamten zu einem den Paragraphen 48, ff BDG 1979 widersprechenden Gleitzeitmodell wäre unwirksam (z.B. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 3.10.2018, Ra 2017/12/0091). Wie viele der der Österreichischen Post AG nach Paragraph 17, Absatz eins, PTSG 1996 zugewiesenen Beamten einem solchen, zwar nach der Intention des Dienstgebers für alle Bediensteten einheitlichen, aber einer wirksamen Zustimmungserklärung der betroffenen Beamten nicht zugänglichen Gleitzeitmodell zugestimmt haben, kann daher nicht entscheidungsrelevant sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120015.L05