Verwaltungsgerichtshof
30.11.2023
Ra 2021/11/0191
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, die sich auf einen Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts und allgemein gehaltene Ausführungen zu Verfahrensmängeln beschränkt. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0061, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110191.L04