Verwaltungsgerichtshof
13.12.2023
Ra 2021/11/0165
GRS wie 2012/07/0233 E 18. Dezember 2014 RS 2
Wenn der Spruch eines Bescheides - für sich allein betrachtet - Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und dieser Inhalt somit nicht eindeutig ist, kann und muss (zunächst) die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs herangezogen werden.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110165.L01