Verwaltungsgerichtshof
23.06.2022
Fe 2021/11/0001
Der letzte Halbsatz des Paragraph 9, Absatz 2, Vlbg GVG 2004 stellt darauf ab, ob die letztwillige Zuwendung zum Zwecke der Umgehung der sonst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen geschlossen wurde, und nimmt daher auf die Sichtweise der in die Umgehungshandlung involvierten Personen und deren Motivationslage Bezug, die wahre Beschaffenheit des beabsichtigten Rechtserwerbs durch eine letztwillige Zuwendung zu verschleiern. Dies enthebt die Behörde aber bei Vorliegen einer Umgehungshandlung im Sinn von Paragraph 9, Absatz 2, Vlbg GVG 2004 nicht davon, in einem weiteren Schritt den betreffenden Rechtserwerb nach seiner wahren Beschaffenheit bzw. nach dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen (siehe Paragraph 31, Vlbg GVG 2004; vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/11/0155).
ECLI:AT:VWGH:2022:FE2021110001.H03