Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0145 B 19. Dezember 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100122.L03