Verwaltungsgerichtshof
01.03.2022
Ra 2021/09/0244
GRS wie Ra 2018/03/0098 E 19. Dezember 2018 RS 1
Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090244.L10