Verwaltungsgerichtshof
01.03.2022
Ra 2021/09/0244
Allein aus dem Umstand, dass es bislang in dem Betrieb keine Übertretungen nach dem AuslBG gegeben hat, lässt sich das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht ableiten. Auch auf die Tätigkeit eines Steuerberaters darf nicht völlig vertraut werden vergleiche VwGH 25.3.2010, 2008/09/0323; 21.9.2005, 2004/09/0101; VwGH 15.9.2011, 2011/09/0146).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090244.L06