Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0243

Rechtssatz

Eine rechtliche Auskunft ist bei der zuständigen Behörde einzuholen. Ein Geschäftsführer selbst darf sich auf eine Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern nicht verlassen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze führt dazu, dass sich der Beschuldigte nicht mit seiner Unkenntnis des Gesetzes zu entschuldigen und ihn die Unkenntnis der Vorschriften nicht von seiner Schuld zu befreien vermag (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0017; 2.10.2003, 2003/09/0126). Das VwG ging aber ohnedies von einem Verschulden des Beschuldigten aus. Bloß aus dem Umstand, dass er im Hinblick darauf, dass es sich bei den Arbeitnehmern um Asylwerber handelte, bei seinem Steuerberater eine Auskunft einholte, kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass statt von Fahrlässigkeit von bedingtem Vorsatz auszugehen gewesen wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090243.L04