Verwaltungsgerichtshof
07.12.2021
Ra 2021/09/0243
GRS wie 2009/09/0116 E 15. September 2011 RS 1
Die Behörde darf bei der Strafbemessung in einem Verfahren betreffend Übertretung des AuslBG den bei durchschnittlicher Betrachtung sich ergebenden wirtschaftlichen Vorteil desjenigen berücksichtigen, den sich ein gegen das AuslBG verstoßender Arbeitgeber infolge der diesfalls zu erzielenden Ersparnis an Lohnkosten und Lohnnebenkosten verschafft (Hinweis E 24. Juni 2009, 2008/09/0094).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090243.L03