Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0116 E 15. September 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde darf bei der Strafbemessung in einem Verfahren betreffend Übertretung des AuslBG den bei durchschnittlicher Betrachtung sich ergebenden wirtschaftlichen Vorteil desjenigen berücksichtigen, den sich ein gegen das AuslBG verstoßender Arbeitgeber infolge der diesfalls zu erzielenden Ersparnis an Lohnkosten und Lohnnebenkosten verschafft (Hinweis E 24. Juni 2009, 2008/09/0094).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090243.L03