Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0243

Rechtssatz

Die hohe ordnungspolitische Relevanz als abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens und ist daher kein geeignetes Kriterium zur Strafausmessung innerhalb dieses im konkreten Einzelfall vergleiche VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0079).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090243.L02