Verwaltungsgerichtshof
03.02.2022
Ra 2021/09/0230
Eine Trennbarkeit von Absprüchen über Leistungen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte vergleiche VwGH 24.6.2015, 2012/10/0184).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090230.L05