Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/19/0006 E 21. Mai 2019 RS 18

Stammrechtssatz

Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche etwa VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032). In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage ("Vorstufe") für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor vergleiche VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270; 24.6.2015, 2012/10/0184; 27.8.2002, 99/10/0019).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090230.L03