Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0032 E 12. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche insbesondere Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090230.L02