Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0229

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 2, COVID-19-MG 2020 handelt es sich um eine lex specialis gegenüber Paragraph 24, EpidemieG 1950. Mit einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung kann das Betreten regional begrenzter Gebiete wie etwa Ortsgebiete oder Gemeinden untersagt werden. Auf Grundlage des Paragraph 2, COVID-19-MG 2020 können Menschen aber nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmen Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben vergleiche VfGH 14.7.2020, römisch fünf 363 aus 2020,). Es ist jedoch nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (z.B. in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Gesetzwidrigkeit einer Verordnung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sie sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnte (VfGH 23.6.2021, E 4044 aus 2020,). Mit einer auf Paragraph 2, COVID-19-MG 2020 gestützten Verordnung darf das Verbot des Betretens eines bestimmten Orts, worunter auch eine Ortgemeinde zu verstehen ist, erlassen werden, hingegen können Menschen nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmten Ort zu verbleiben vergleiche VfGH 23.6.2021, E 4044 aus 2020,; 10.12.2020, römisch fünf 535 aus 2020,; römisch fünf 512 aus 2020,). Wird mit einer Verordnung das Betreten und Verlassen u.a. einer Ortschaft verboten, so kann sich ein solches Verbot nicht auf Paragraph 2, COVID-19-MG 2020 stützen. Mit einer derartigen Verordnung wird von der - dafür auch zuständigen - Bezirkshauptmannschaft eine Verkehrsbeschränkung verfügt, die in Paragraph 24, EpidemieG 1950 ihre Grundlage hat vergleiche VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0006). Für den Zeitraum des Bestehens der (materiell) auf Paragraph 24, EpidemieG 1950 beruhenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft ist daher ein Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpidemieG 1950 zu prüfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090229.L02