Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0187

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 33, EpidemieG 1950 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, EpidemieG 1950 binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 geschaffen, die in Paragraph 49, Absatz eins, EpidemieG 1950 vorsieht, dass abweichend von Paragraph 33, legcit. der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist. Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen sollten gemäß Paragraph 49, Absatz 2, legcit. mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, (am 8. Juli 2020) neu zu laufen beginnen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090187.L01