Verwaltungsgerichtshof
09.09.2021
Ra 2021/09/0184
GRS wie 2010/09/0079 E 4. Oktober 2012 RS 4
Spätere Veränderungen vermögen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern (Hinweis E 10. Oktober 1974, 665/74). Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist (Hinweis E 20. November 2001, 2001/09/0072; E 18. Dezember 2001, 2001/09/0059); entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090184.L08