Verwaltungsgerichtshof
09.09.2021
Ra 2021/09/0184
GRS wie Ra 2018/09/0117 B 25. Oktober 2018 RS 8
In Verfahren nach Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen. Baurechtliche Belange sind nicht maßgeblich vergleiche VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230; 30.6.1994, 93/09/0228). Die Erfassung eines Gebäudes in einer Schutzzone gemäß Paragraph 7, Wr BauO (das ist ein wegen seines örtlichen Stadtbildes in seinem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdiges Gebiet) vermag eine Unterschutzstellung nach Paragraph 3, Absatz eins, DMSG 1923 wegen des unterschiedlichen Regelungsgehaltes der maßgeblichen Bestimmungen nicht zu ersetzen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090184.L06