Verwaltungsgerichtshof
19.07.2021
Ra 2021/09/0164
Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann vergleiche VwGH 3.10.2013, 2013/09/0031; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 22.4.1993, 92/09/0398).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090164.L02