Verwaltungsgerichtshof
12.07.2021
Ra 2021/09/0161
Unter entschuldbaren Notstand ist eine Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht vergleiche VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095; 11.12.0421, 2001/03/0421).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090161.L01