Verwaltungsgerichtshof
12.07.2021
Ra 2021/09/0161
Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstands reicht nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei aus, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen; demjenigen, der sich auf einen solchen beruft, obliegt vielmehr der Beweis, dass er die Tonaufzeichnungen bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind als die bei Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners vergleiche OGH 18.2.2021; 6 Ob 16/21b; siehe auch RIS-Justiz RS0103010).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090161.L04