Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0161

Rechtssatz

Eine ohne Zustimmung des Gesprächspartners durchgeführte heimliche Tonbandaufnahme wird in der Judikatur als rechtswidriger Eingriff in ein aus dem Paragraph 16, ABGB abzuleitendes Persönlichkeitsrecht qualifiziert, auch wenn die Aufnahme allein noch nicht den Straftatbestand des Paragraph 120, Absatz 2, StGB herstellt, der die Weitergabe des Gesprächsinhaltes voraussetzt. Eine heimliche Aufnahme durch den Gesprächspartner widerspricht den Interessen des Sprechenden, da flüchtige, keineswegs stets wohlüberlegte Worte festgehalten werden, dass allein schon durch die Möglichkeit der Verbreitung die Vertraulichkeit des Gespräches zerstört wird und die heimliche Aufnahme in jedes Gespräch Misstrauen einführen würde. Eine derartige Aufnahme eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber begründet Vertrauensunwürdigkeit vergleiche OGH 21.10.1992, 9 ObA 215/92, RIS-Justiz RS0031784).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090161.L02