Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0070 E 24. Jänner 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG ist der Prüfung der Arbeitsmarktlage das im Antrag angegebene Anforderungsprofil nur insoweit zu Grunde zu legen, als es in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung findet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090130.L08