Verwaltungsgerichtshof
28.10.2021
Ra 2021/09/0075
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0096
GRS wie Ra 2020/12/0071 B 21. Dezember 2020 RS 1
Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028). Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen vergleiche VwGH 2.7.2007, 2007/12/0019; 21.6.1990, 89/06/0104).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090075.L02