Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0075

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/09/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/12/0071 B 21. Dezember 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028). Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen vergleiche VwGH 2.7.2007, 2007/12/0019; 21.6.1990, 89/06/0104).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090075.L02