Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0056

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/09/0057

Rechtssatz

Soweit die Revisionswerber meinen, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege vor, weil das VwG in seiner Rechtsansicht von "der herrschenden Lehrmeinung" abweiche (ohne diese jedoch konkret zu benennen), ist darauf hinzuweisen, dass damit schon dem Gesetzeswortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zufolge keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090056.L04