Verwaltungsgerichtshof
13.04.2021
Ra 2021/09/0056
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0057
Soweit die Revisionswerber meinen, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege vor, weil das VwG in seiner Rechtsansicht von "der herrschenden Lehrmeinung" abweiche (ohne diese jedoch konkret zu benennen), ist darauf hinzuweisen, dass damit schon dem Gesetzeswortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zufolge keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden kann.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090056.L04