Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/09/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/09/0008 B 16. Dezember 2021 RS 6

Stammrechtssatz

Die Frage, ob das VwG zu Recht vom Vorliegen der Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ausgegangen ist, stellt keine den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG, nämlich die Zuständigkeit des VwGH für eine Revision vergleiche VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J09