Verwaltungsgerichtshof
12.12.2022
Ro 2021/09/0032
GRS wie Ro 2021/09/0008 B 16. Dezember 2021 RS 6
Die Frage, ob das VwG zu Recht vom Vorliegen der Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ausgegangen ist, stellt keine den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG, nämlich die Zuständigkeit des VwGH für eine Revision vergleiche VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J09