Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/09/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/09/0008 B 16. Dezember 2021 RS 3 (hier ohne den dritten Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinargerichts eine Revision an den VwGH zulässig ist, ist ausschließlich anhand der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 25 a, VwGG zu beurteilen. Die Bestimmungen betreffend den Rechtsmittelzug im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere die in Paragraph 164, RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen, finden in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter hingegen keine Anwendung. Dieses Ergebnis wird auch durch die Materialien zu Paragraph 209, RStDG, der zudem nach seinem Wortlaut nur eine sinngemäße Anwendung der für Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen anordnet, soweit in den Organisationsgesetzen nicht anderes bestimmt wird, bestätigt, in denen ausdrücklich der Rechtszug an den VwGH gegen Entscheidungen des Disziplinarsenates angeführt wird vergleiche ErläutRV 2003 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 20). Entscheidungen von kollegialen Justizverwaltungsorganen der VwG können, obwohl es sich materiell betrachtet um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt, wie jede andere von einem VwG nach Artikel 135, Absatz eins, B-VG erlassene Entscheidung als Erkenntnis oder Beschluss eines VwG beim VwGH mit Revision bekämpft werden vergleiche VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007 und 0030; VfGH 25.6.2021, E 1873 aus 2021,; 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10). Nichts anderes kann für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J04