Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/09/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0111 B 11. März 2021 RS 1 (hier Zurückweisung von Anträgen im Disziplinarverfahren nach dem RStDG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe - Bei einer zurückweisenden Entscheidung hängt die "Vollzugstauglichkeit" davon ab, ob damit Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt in Schwebe gehalten werden können vergleiche VwGH 9.7.2020, Ra 2020/10/0064, mwN). Diese Voraussetzung kann etwa im Falle einer Beschwerdezurückweisung vorliegen, wenn der vom Revisionswerber mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG zugänglich ist vergleiche VwGH 23.7.2020, Ra 2020/07/0045, mwN). Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Zurückweisung von Ansuchen hingegen dann, wenn an die Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind vergleiche VwGH 9.7.2020, Ra 2020/10/0064, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J02