Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/09/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/09/0008 B 9. August 2021 RS 1 (hier Zurückweisung von Anträgen im Disziplinarverfahren nach dem RStDG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Einleitung der Disziplinaruntersuchung nach dem RStDG - Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt Paragraph 30, VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen vergleiche VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J01