Verwaltungsgerichtshof
20.01.2022
Ro 2021/09/0032
GRS wie Ro 2021/09/0008 B 9. August 2021 RS 1 (hier Zurückweisung von Anträgen im Disziplinarverfahren nach dem RStDG)
Nichtstattgebung - Einleitung der Disziplinaruntersuchung nach dem RStDG - Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt Paragraph 30, VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen vergleiche VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J01