Verwaltungsgerichtshof
25.01.2024
Ro 2021/09/0028
Im Anwendungsbereich des Unionsrechts sieht Artikel 47, Grundrechte Charta ebenso wie Artikel 6, MRK ein Recht auf ein faires Verfahren vor. Dazu zählt das Recht auf rechtliches Gehör. Den Parteien ist ausreichend Gelegenheit einzuräumen, ihre tatsachenbezogenen Argumente vorzutragen und Beweise anzubieten. Im Lichte der eingeräumten Verfahrensgarantien hat ein VwG (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131). Ein weiterer Aspekt eines fairen Verfahrens ist das Recht, sich vertreten zu lassen (Artikel 47, Absatz 2, Grundrechte Charta).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021090028.J06