Verwaltungsgerichtshof
25.01.2024
Ro 2021/09/0028
In einer Konstellation, in der eine Revision entgegen der im gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG gefassten Zurückweisungsbeschluss vertretenen Ansicht nicht absolut unzulässig und weiter zu behandeln ist, ist die Revision als ordentliche Revision zu behandeln, die aber auch eine Begründung für ihre Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu enthalten hat. Ihre Zulässigkeit nach der genannten Bestimmung ist vom VwGH an Hand dieser Begründung zu prüfen (VwGH 7.9.2023, Ro 2021/09/0014).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021090028.J01