Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/09/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/09/0014 B 28. November 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gesamtbeurteilung nach dem RStDG als Beschluss eines Personalsenats eines VwG unterliegt der Revision an den VwGH, weil das VwGG in Paragraph 25 a, Absatz 2, einen Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse dieser Art nicht vorsieht und es sich auch nicht um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinn von Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG handelt vergleiche VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021090028.J02