Verwaltungsgerichtshof
14.07.2021
Ra 2021/09/0019
GRS wie Ra 2020/09/0046 E 26. Februar 2021 RS 1
Parteien bei einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären sind vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051; VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0119).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090019.L02