Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/09/0046 E 26. Februar 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Parteien bei einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären sind vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051; VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0119).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090019.L02