Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/09/0008

Rechtssatz

Die Durchführung von Vorerhebungen gemäß Paragraph 122, RStDG sind bereits nach dem Gesetzeswortlaut lediglich fakultativ, wenn dies im Interesse einer Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens liegt vergleiche RIS-Justiz RS0072646). Vor dem Hintergrund der Vielzahl von Vorwürfen, die teilweise auch in einem sachlichen Zusammenhang stehen und die einer vertieften Untersuchung bedürfen, kann die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung ohne vorherige Durchführung von Vorerhebung nicht als unvertretbar erkannt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J07