Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/09/0008

Rechtssatz

Das Dienststrafrecht des RStDG ist - abgesehen von Paragraph 104, Absatz 2, - kein Typenstrafrecht und kennt grundsätzlich keine mit Strafe bedrohten konkreten Tatbilder, sondern nur einen einzigen und einheitlichen Tatbildkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung. Gegenstand der Beurteilung des Disziplinargerichts ist daher, ob das gesamte inkriminierte Verhalten des Richters (Verletzung von Amts- oder Standespflichten iSd Paragraphen 57, ff RStDG) mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt vergleiche OGH 4.3.2014, Ds 26/13, RIS-Justiz RS0072482). Ob auch eine einzelne von mehreren pflichtverletzenden Handlungen per se ein Dienstvergehen begründet, ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0072779).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J14