Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/09/0008

Rechtssatz

Die Regelung des letzten Satzes des Artikel 133, Absatz 9, B-VG, demzufolge das die Organisation und das Verfahren des VwGH regelnde besondere Bundesgesetz bestimmt, inwieweit gegen Beschlüsse der VwG Revision erhoben werden kann, erfährt ihre Konkretisierung in den Paragraph 25 a, Absatz 2 und 3 VwGG, wo jene Beschlüsse genannt sind, gegen die eine Revision nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines VwG auf Grund der in Artikel 133, B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt vergleiche VwGH 28.10.2015, Ro 2014/10/0127).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J10