Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.08.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/09/0008

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einleitung der Disziplinaruntersuchung nach dem RStDG - Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt Paragraph 30, VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen vergleiche VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J01