Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/09/0002

Rechtssatz

Bereits der Überschrift zu Paragraph 24, AuslBG "Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-GründerInnen" lässt sich entnehmen, dass sich diese Bestimmung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern bezieht. Die Antragstellerin kann mit ihrer beabsichtigten unselbständigen Beschäftigung nicht erfolgreich auf einen solchen Titel verwiesen werden. Eher spricht der sich aus Paragraph 24, AuslBG ergebende Umstand, dass bereits für eine erst beabsichtigte Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, und die in diesem Zusammenhang ausdrücklich angeführte Möglichkeit der Schaffung neuer Arbeitsplätze dafür, dass auch bei unselbständigen Arbeitnehmern die Durchführung eines Verfahrens für erst zu besetzende Stellen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Indem das VwG alleine im Hinblick darauf, dass die geplante Geschäftstätigkeit - deren beabsichtigte Aufnahme vom VwG nicht per se verneint wurde - noch nicht begonnen wurde, eine Arbeitsmarktprüfung für nicht erforderlich erachtete, belastete es sein Erkenntnis daher insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090002.J04