Verwaltungsgerichtshof
16.02.2022
Ra 2021/08/0146
30 VwGVG 2014 regelt die Belehrungspflicht des VwG in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in Paragraph 61 a, AVG geregelten Hinweispflicht. Eine Regelung wie jene der Absätze 2 bis 3 des Paragraph 61, AVG, wonach das einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung entsprechend eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig bzw. bei der richtigen Stelle eingebracht anzusehen ist, kommt nicht (auch nicht subsidiär bzw. sinngemäß; vergleiche Paragraph 17, VwGVG 2014) zum Tragen. Der Ansicht, die Revision sei mangels ausdrücklichen Hinweises auf das Einbringungserfordernis beim BVwG zulässiger Weise beim VwGH eingebracht worden, mangelt es nach dem Gesagten an einer gesetzlichen Grundlage vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/10/0068, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080146.L02